Besonderheiten der verschiedenen personengesellschaftlichen Zusammenschlüsse bei Heilberufen

Autor: Löbe

Der Zusammenschluss von Angehörigen der freien Berufe reicht von losen, gelegentlich sogar zeitlich befristeten bis zu von vornherein auf Dauer angelegten Vereinigungen. Bei den freiberuflichen Zusammenschlüssen kann zwischen Berufsausübungsgesellschaften, also mitunternehmerischen Funktionseinheiten (z.B. Sozietät und Gemeinschaftspraxis) und bloßen Kooperationsformen, z.B. Apparate- und Laborgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften und Büro- oder Praxisgemeinschaften unterschieden werden.

Ein Kooperationsvertrag kann unterschiedlicher Rechtsnatur sein. Es kann sich um einen rein schuldrechtlichen Vertrag mit Elementen des Geschäftsbesorgungs- und Werkvertrags handeln. Im Wesentlichen kommen drei Konstellationen in Betracht: Gefälligkeit, Geschäftsbesorgungs-/werkvertragsähnlicher Vertrag, Gesellschaftsvertrag. Bei "lockeren" Kooperationen kann es an den Voraussetzungen eines Vertrags i.S.d. §§  145, 305 BGB fehlen. In diesem Fall liegt mangels wechselseitigen Rechtsbindungswillens ein Gefälligkeitsverhältnis ohne judiziable Hauptleistungspflichten vor. Die dauerhaft verfestigte Kooperation wird typischerweise durch vertragliche Vereinbarungen ausgestaltet. Bei einer auf Dauer angelegten, verfestigten Kooperation kann auch eine Innengesellschaft i.S.d. §  705 BGB begründet werden. Der gemeinsame Zweck i.S.d. §  705 BGB ist die Verwirklichung des Kooperationsziels.