Streitig ist die Frage, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden kann.
Der Kläger ist als selbständiger Musiklehrer an der Musikschule H. e.V. tätig. Seine diesbezüglichen Umsätze sind - dies ist zwischen den Verfahrensbeteiligten inzwischen unstreitig - gem. § 4 Nr. 21 b bb) UStG steuerfrei. Die weiteren steuerpflichtigen Umsätze des Klägers betrugen 2003 4.045 EUR und 2004 4.920,- EUR.
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