OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2012
I-8 U 20/12
Normen:
HGB § 166; AktG § 142;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
ZIP 2013, 976
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 523/10

Bestellung von Sonderprüfern durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer Publikums-KG

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2012 - Aktenzeichen I-8 U 20/12

DRsp Nr. 2013/1897

Bestellung von Sonderprüfern durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer Publikums-KG

1. § 142 AktG (Bestellung der Sonderprüfer) findet auf Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft keine entsprechende Anwendung. 2. Ein gleichwohl gefasster Beschluss der Gesellschafterversammlung einer solchen Publikumsgesellschaft ist nicht wirksam, wenn er nicht mit der für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Mehrheit gebilligt worden ist. Beim Fehlen von entsprechenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag ist der Beschluss als ein solcher anzusehen, der auf eine Änderung des Gesellschaftsvertrags gerichtet ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Januar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 166; AktG § 142;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einer Kommanditbeteiligung geltend.