BFH - Beschluss vom 26.06.2012
VIII R 41/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; FGO § 122 Abs. 2 S. 3;

Besteuerung der bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen; Aufforderung des BMF zum Beitritt

BFH, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen VIII R 41/09

DRsp Nr. 2012/17075

Besteuerung der bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen; Aufforderung des BMF zum Beitritt

NV: Das BMF wird zum Beitritt in dem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem der Zeitpunkt der Besteuerung von zurückbehaltenen Forderungen anlässlich der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät streitig ist.

Da der erkennende Senat zu entscheiden hat, ob er sich der Rechtsprechung anschließt, wonach Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht zwangsläufig in das Privatvermögen des Einbringenden übergehen und der Steuerpflichtige diese auch ohne Betrieb als Restbetriebsvermögen behandeln und schrittweise einziehen kann, erscheint es sachdienlich, den BMF zum Beitritt aufzufordern.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; FGO § 122 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I. Streitig ist, ob die bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Sozietät zurückbehaltenen Honorarforderungen erfolgswirksam im Rahmen der Übergangsbesteuerung oder als (fingierte) Privatentnahme oder erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses zu erfassen sind.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Steuerberater. Er führte zunächst eine Einzelpraxis. Im Rahmen dieser Tätigkeit ermittelte er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).