BFH - Urteil vom 10.08.2010
VIII R 44/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19; AO § 41 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4321/04

Besteuerung der Einkünfte aus einer Sozietät zwischen einem Steuerberater und einer berufsfremden Person als gewerbliche Einkünfte

BFH, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen VIII R 44/07

DRsp Nr. 2010/19679

Besteuerung der Einkünfte aus einer Sozietät zwischen einem Steuerberater und einer berufsfremden Person als gewerbliche Einkünfte

NV: Geht ein Angehöriger eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit einer berufsfremden Person eine Mitunternehmerschaft ein, so erzielt die Mitunternehmerschaft gewerbliche Einkünfte.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 19; AO § 41 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Vater und Sohn. Der Vater (V) ist als Steuerberater zugelassen, sein Sohn (S) ist Diplom-Kaufmann und Steuerfachgehilfe.

V führte als Steuerberater eine Einzelpraxis. Zum ... 1995 gründete er mit S eine Sozietät. S hatte behauptet, im zweiten Versuch die Steuerberaterprüfung bestanden zu haben. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht geschlossen. Eine Anzeige der Sozietätsgründung bei der Steuerberaterkammer erfolgte nicht.