FG München - Urteil vom 26.09.2001
1 K 4624/99
Normen:
EStG (1990) § 17 Abs. 1 S. 1, 4 § 17 Abs. 2 S. 1, 3 ;

Besteuerung des Gewinns bei Veräußerung einer erst durch einen Erbfall entstandenen wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG

FG München, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 4624/99

DRsp Nr. 2006/22961

Besteuerung des Gewinns bei Veräußerung einer erst durch einen Erbfall entstandenen wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG

Erwirbt ein i.S. von § 17 EStG nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter durch Erbfall eine ebenfalls nicht wesentliche Beteiligung des Erblassers an derselben Kapitalgesellschaft, so sind die Beteiligungen für die Frage, ob nunmehr eine wesentliche Beteiligung vorliegt, zusammenzurechnen. Liegt nunmehr eine wesentliche Beteiligung vor, so sind bei einer Berechnung eines späteren Veräußerungsgewinns als Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG auch hinsichtlich der geerbten Beteiligung nur deren historische Anschaffungskosten, und nicht etwa der höhere gemeine Wert dieser Anteile zum Zeitpunkt des Erbfalls, anzusetzen. Es ist insoweit nicht nur der Wertzuwachs der Besteuerung zu unterwerfen, der in der Zeit der Steuerverhaftung beim Erben eingetreten ist.

Normenkette:

EStG (1990) § 17 Abs. 1 S. 1, 4 § 17 Abs. 2 S. 1, 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) bei der Einkommensteuer- (ESt) Veranlagung 1992 für den mit seiner Ehefrau zusammen veranlagten Kläger (Kl) zu Recht einen Gewinn aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen nach § 17 EStG erfasste.