BFH - Urteil vom 01.08.2012
IX R 6/11
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2791/09

Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft; Begriff der wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 4

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen IX R 6/11

DRsp Nr. 2012/21570

Besteuerung des Veräußerungsgewinns von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft; Begriff der wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 S. 4

NV: Wer an Aktien unterbeteiligt ist, aber die Gesellschaftsrechte nicht ausüben kann und von den Entscheidungen des Aktionärs abhängig ist, überdies nur über ein begrenztes Gewinnbezugsrecht verfügt, ist --jedenfalls noch-- kein wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien.

Wer an einem Geschäftsanteil nur in der Weise unterbeteiligt ist, dass Stimmrecht und Gewinnbeteiligung Einschränkungen unterliegen und ohne den Hauptbeteiligten über die Unterbeteiligung nicht verfügt werden kann, ist (noch) nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Gesellschaftsanteils. Dieser wird vielmehr erst dadurch zu (wirtschaftlichem) Eigentum erworben, dass der Geschäftsanteil durch den Hauptbeteiligten in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht wird, an der der bisherige Unterbeteiligte zu einem Drittel beteiligt ist.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1; EStG § 17 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1998) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.