BFH - Urteil vom 28.04.1992
VII R 33/91
Normen:
AO (1977) § 45 Abs. 2 S. 1, § 218 Abs. 2 ; BGB §§ 1967, 1975, 1984 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1552
BB 1993, 717
BFHE 168, 206
BStBl II 1992, 781
Vorinstanzen:
FG Münster,

Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

BFH, Urteil vom 28.04.1992 - Aktenzeichen VII R 33/91

DRsp Nr. 1996/11506

Besteuerung von Einkünften des Erblassers nach dessen Tod

»Einkünfte, die nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachlaß erzielt werden, sind auch im Falle der Anordnung der Nachlaßverwaltung dem Erben zuzurechnen. Bei der auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer handelt es sich um eine Eigenschuld des Erben, für die die Beschränkung der Erbenhaftung nicht geltend gemacht werden kann.«

Normenkette:

AO (1977) § 45 Abs. 2 S. 1, § 218 Abs. 2 ; BGB §§ 1967, 1975, 1984 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres am 27. Februar 1980 verstorbenen Vaters. Über den Nachlaß wurde die Nachlaßverwaltung angeordnet und am 28. Januar 1985 ein Nachlaßkonkursverfahren eröffnet. Der Vater der Klägerin war als einziger Kommanditist an einer GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) beteiligt und außerdem alleiniger Anteilseigner der als Komplementärin beteiligten GmbH. Die Klägerin wurde als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters als Kommanditistin der KG in das Handelsregister eingetragen. Der Geschäftsbetrieb der KG wurde im April 1984 eingestellt.