BFH - Urteil vom 07.05.2015
VI R 44/13
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 19;
Fundstellen:
BFHE 249, 523
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg , vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2109/11

Besteuerung von für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten geleistetem Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 07.05.2015 - Aktenzeichen VI R 44/13

DRsp Nr. 2015/14271

Besteuerung von für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten geleistetem Arbeitslohn

1. Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen. 2. Um einmalige (Sonder)Einkünfte, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen, muss es sich nicht handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 29. November 2012 3 K 2109/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 19;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Streitjahr (2007) eine nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuernde Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt.