FG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2008
1 K 26/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 16; UmwStG § 20; UmwStG § 21; KStG § 27;
Fundstellen:
DStRE 2010, 65

Besteuerung von Garantiedividenden, die auf steuerverstrickte Anteile entfallen; Halbeinkünfteverfahren

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 26/06

DRsp Nr. 2009/22131

Besteuerung von Garantiedividenden, die auf steuerverstrickte Anteile entfallen; Halbeinkünfteverfahren

1. Werden Anteile an einer KapG veräußert, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage unter dem Teilwert erworben hat, so gilt der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die AK übersteigt, als Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 EStG. 2. Diese Rechtsfolgen treten ohne Veräußerung der Anteile u. a. auch dann ein, wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG ausgeschüttet/zurückgezahlt werden, soweit diese Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG erfüllen. 3. Auf Garantiedividenden, die auf steuerverstrickte Anteile entfallen, findet das Halbeinkünfteverfahren keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 16; UmwStG § 20; UmwStG § 21; KStG § 27;

Tatbestand:

Der Kläger hat als Aktionär der X AG im Jahr 2003 eine Garantiedividende für das Jahr 2002 erhalten. Die Beteiligten streiten darum, ob diese Dividende - soweit sie auf steuerverstrickte Anteile entfällt - in voller Höhe einkommensteuerpflichtig ist, ob das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist, mit der Folge, dass nur die Hälfte der bezogenen Dividende der Einkommensteuer unterläge, oder zumindest die Steuerermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.