Streitig ist die Art. der Besteuerung eines Kundenstamms im Rahmen einer Betriebsveräußerung zum 1.1.2000.
Die Kläger werden als Eheleute im Streitjahr 2000 zusammen veranlagt. Der Kläger betrieb in den Vorjahren einen Getränkegroßhandel. Diesen verkaufte er mit Vertrag vom 11.11.1999 an die W GmbH (auch: Käuferin) zum 1.1.2000. Gemäß § 4 dieses Vertrages war der Kaufpreis nach Übernahme des Betriebs am 3.1.2000 fällig und durch Übergabe eines Verrechnungsschecks zu erfüllen. Weiter heißt es in § 4 des Vertrags:
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