FG Münster - Urteil vom 11.11.2008
1 K 1498/06 E
Normen:
EStG § 34; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 15; EStG § 16;
Fundstellen:
EFG 2009, 576

Besteuerungswahlrecht nach Betriebsveräußerung

FG Münster, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 1498/06 E

DRsp Nr. 2009/4845

Besteuerungswahlrecht nach Betriebsveräußerung

1) Die Wahl zwischen sofortiger Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zum Veräußerungszeitpunkt und der nicht tariflich begünstigten Besteuerung nachträglicher Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses nach § 24 Nr. 2 EStG i.V. mit § 15 EStG besteht nur in bestimmten Fällen, insbesondere wenn zwischen den Parteien Leibrenten, auch in abgekürzter Form, vereinbart werden. 2) Ein Besteuerungswahlrecht besteht nicht, wenn die Parteien im Rahmen einer Betriebsveräußerung (lediglich) vereinbaren, dass - nach Wahl des Verkäufers - der Kaufpreisanteil für den Kundenstamm in 11 Raten zu erbringen ist.

Normenkette:

EStG § 34; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 15; EStG § 16;

Tatbestand:

Streitig ist die Art. der Besteuerung eines Kundenstamms im Rahmen einer Betriebsveräußerung zum 1.1.2000.

Die Kläger werden als Eheleute im Streitjahr 2000 zusammen veranlagt. Der Kläger betrieb in den Vorjahren einen Getränkegroßhandel. Diesen verkaufte er mit Vertrag vom 11.11.1999 an die W GmbH (auch: Käuferin) zum 1.1.2000. Gemäß § 4 dieses Vertrages war der Kaufpreis nach Übernahme des Betriebs am 3.1.2000 fällig und durch Übergabe eines Verrechnungsschecks zu erfüllen. Weiter heißt es in § 4 des Vertrags: