Die Parteien streiten über das Bestehen einer Anwartschaft des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente.
Der am 01.01.1960 geborene Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 30.08./16.09.1991 (vgl. Anlage B1, Bl. 34 ff. d.A.) von der GmbH eingestellt, die kurz darauf von der GmbH (später: - Airbus GmbH) übernommen wurde. Zum 01.09.1995 wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, von der GmbH (im Folgenden: GmbH) übernommen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten war.
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