LAG München - Urteil vom 31.01.2005
11 Sa 900/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 § 2 Abs. 6 § 3 Abs. 1 § 30f Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2415/03

Bestimmter Verzicht auf künftige Versorgungsansprüche - Abgeltungsklausel in Präambel des neugeregelten Arbeitsvertrages

LAG München, Urteil vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 900/04

DRsp Nr. 2005/17955

Bestimmter Verzicht auf künftige Versorgungsansprüche - Abgeltungsklausel in Präambel des neugeregelten Arbeitsvertrages

»Der Verzicht auf künftige Versorgungsansprüche muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Allgemeine Ausgleichsformulierungen reichen nicht aus. Dies gilt nicht nur bei sog. Ausgleichsquittungen; die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn ein Vertrag, durch den die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis neu regeln wollen, in einer "Präambel" eine allgemeine Abgeltungsklausel enthält.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; BetrAVG § 1b Abs. 1 § 2 Abs. 6 § 3 Abs. 1 § 30f Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen einer Anwartschaft des Klägers auf Gewährung einer Betriebsrente.

Der am 01.01.1960 geborene Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 30.08./16.09.1991 (vgl. Anlage B1, Bl. 34 ff. d.A.) von der GmbH eingestellt, die kurz darauf von der GmbH (später: - Airbus GmbH) übernommen wurde. Zum 01.09.1995 wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, von der GmbH (im Folgenden: GmbH) übernommen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten war.