BFH - Urteil vom 24.01.2012
IX R 34/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1566/09

Bestimmung der Höhe eines Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 EStG

BFH, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen IX R 34/10

DRsp Nr. 2012/6769

Bestimmung der Höhe eines Auflösungsverlustes i.S.d. § 17 EStG

NV: Die Kreditunwürdigkeit einer GmbH kann sich auch daraus ergeben, dass die für die Geschäftsführung der GmbH erforderlichen Kreditaufnahmen ohne zusätzliche selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter nicht möglich sind.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war alleiniger Gesellschafter der GmbH. Insgesamt wandte er originäre Anschaffungskosten von 127.823 € für diese Beteiligung auf.