I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --... (KG)-- erzielte im Zuge der Einstellung ihres Geschäftsbetriebs (Kfz-Handel) am 1. Juli 1998 einen Aufgabegewinn aus der Veräußerung ihres Anlage- und Umlaufvermögens an verschiedene Erwerber. Zum Sonderbetriebsvermögen ihres alleinigen Kommanditisten (X) gehörte die 100%-ige Beteiligung an der Y-GmbH (GmbH), die gleichfalls mit Fahrzeugen handelte und am 1. Januar 1995 mit der Klägerin einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hatte. Nach der am 25. Juni 1998 beschlossenen Auflösung veräußerte auch die GmbH ihr gesamtes Vermögen.
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