BVerfG - Urteil vom 27.04.1999
1 BvR 1613/94
Normen:
AktG § 291 Abs. 1 Satz 1 § 304 § 305 § 306 § 320 § 320b ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
AG 1999, 566
BB 1999, 1778
BVerfGE 100, 289
DB 1999, 1693
DNotZ 1999, 831
DStR 1999, 1408
DStRE 1999, 689
EWiR 1999, 751
EuGRZ 1999, 481
JA 2000, 194
JZ 1999, 942
LM AktG 1965 § 304 Nr. 3a
NJW 1999, 3769
NZG 1999, 931
WM 1999, 1666
WPg 1999, 780
ZIP 1999, 1436
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 02.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 1/93 AktE
OLG Düsseldorf, vom 02.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 5/93 AktE

Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bei einem aktienrechtlichen Gewinnabführungsvertrag

BVerfG, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1613/94

DRsp Nr. 1999/7859

Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bei einem aktienrechtlichen Gewinnabführungsvertrag

»Es ist mit Art 14 Abs. 1 GG unvereinbar, bei der Bestimmung der Abfindung oder des Ausgleichs für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre nach §§ 304, 305, 320b AktG den Börsenkurs der Aktien außer Betracht zu lassen.«

Normenkette:

AktG § 291 Abs. 1 Satz 1 § 304 § 305 § 306 § 320 § 320b ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Zivilgerichte in einem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren bei der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung den Börsenkurs oder den tatsächlich gezahlten Preis für Aktien eines beteiligten Unternehmens berücksichtigen müssen.

I.

1. Nach § 291 Abs. 1 Satz 1 () kann eine Aktiengesellschaft durch einen Unternehmensvertrag die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellen (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Sie bedarf dazu der Zustimmung einer Mehrheit ihrer Hauptversammlung, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfassen muß (§ Abs. ). Der Beherrschungsvertrag und der Gewinnabführungsvertrag werden in der Praxis regelmäßig zu einem Vertrag verbunden.