BFH - Beschluss vom 30.03.2011
IX B 114/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 11184/05

Bestimmung des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG nach dem Wert einer durch Veräußerer erlangten Gegenleistung aus einem Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag

BFH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen IX B 114/10

DRsp Nr. 2011/11098

Bestimmung des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG nach dem Wert einer durch Veräußerer erlangten Gegenleistung aus einem Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag

1. NV: Überträgt ein Ehegatte zum Ausgleich des wegen der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft dem anderen Ehegatten zustehenden Ausgleichsanspruchs eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (in Gestalt von Aktien), so liegt darin eine Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG. 2. NV: Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist dabei nicht der Wert der Leistung des übertragenden Ehegatten, sondern der Wert der Gegenleistung des Erwerbers, die der Veräußerer durch Abschluss des Veräußerungsgeschäfts erlangt, hier also der des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vor.