BGH - Beschluss vom 17.11.2015
II ZB 28/14
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
MDR 2016, 348
NJW 2016, 8
WM 2016, 75
ZIP 2016, 70
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 213 C 26586/13
LG München I, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 S 2792/14

Bestimmung des (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-) Streitwerts einer Auskunftsklage; Schätzung des wirtschaftlichen Interesses der klagenden Partei an der Erteilung der Auskunft nach freiem Ermessen

BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen II ZB 28/14

DRsp Nr. 2016/464

Bestimmung des (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-) Streitwerts einer Auskunftsklage; Schätzung des wirtschaftlichen Interesses der klagenden Partei an der Erteilung der Auskunft nach freiem Ermessen

Der (Zuständigkeits- oder Rechtsmittel-)Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 32. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe