FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2009
12 K 6154/05 B
Normen:
GewStG 1991 § 9 Nr. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2009, 2690
EFG 2009, 1664

Beteiligung an einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft, die Grundbesitz ihres Gesamthandsvermögens vermietet; Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Gesellschafter

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 12 K 6154/05 B

DRsp Nr. 2009/20757

Beteiligung an einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft, die Grundbesitz ihres Gesamthandsvermögens vermietet; Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beim Gesellschafter

1. Grundbesitz im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist den Gesellschaftern anteilig als eigenes Grundvermögen zuzurechnen. 2. Werden dem Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes zugerechnet, so liegt darin eine Nutzung und Verwaltung eigenen Grundvermögens i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. 3. Das Halten einer Beteiligung an einer weder gewerblich tätigen noch gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht kürzungsschädlich i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1998 vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. April 2005 wird aufgehoben.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.