FG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2000
7 K 3185/97 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 17; EStG § 20;
Fundstellen:
EFG 2000, 995
GmbHR 2000, 1118

Beteiligung an Kapitalgesellschaft; Fahrtaufwendungen; Anschaffungskosten; Kapitaleinkünfte - Fahrtkosten eines wesentlich beteiligten Gesellschafters zur

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 7 K 3185/97 E

DRsp Nr. 2001/1550

Beteiligung an Kapitalgesellschaft; Fahrtaufwendungen; Anschaffungskosten; Kapitaleinkünfte - Fahrtkosten eines wesentlich beteiligten Gesellschafters zur

Fahrtkosten, die ein an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiliger Gesellschafter aufwendet, um zur Verminderung der Betriebsausgaben und Stärkung der Ertragskraft der Kapitalgesellschaft regelmäßig deren Produktionsabläufe zu überwachen, können wegen ihrer vorrangigen Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und ihrer daraus folgenden Zuordnung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; EStG § 17; EStG § 20;

Tatbestand: