FG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2018
1 K 3020/16 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 164 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
EFG 2018, 2023
NZG 2019, 1120
ZEV 2019, 111
ZEV 2019, 74

Beteiligung der minderjährigen Kinder der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG als Mitunternehmer an der Gesellschaft; Zurechnung der Gewinne gegenüber den Kommanditisten statt gegenüber den Kinder-Kommanditisten

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 3020/16 F

DRsp Nr. 2018/17732

Beteiligung der minderjährigen Kinder der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG als Mitunternehmer an der Gesellschaft; Zurechnung der Gewinne gegenüber den Kommanditisten statt gegenüber den Kinder-Kommanditisten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 164 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die minderjährigen Kinder der Kommanditisten einer GmbH & Co KG in den Jahren 2009 bis 2014 als Mitunternehmer an der Gesellschaft beteiligt sind.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Persönlich haftende und nicht am Kommanditkapital der Klägerin beteiligte Gesellschafterin ist die ... GmbH -GmbH-, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer -A- ist. Die GmbH ist auch die alleinige Geschäftsführerin der Klägerin. Kommanditisten bei einem Kommanditkapital von 100.000 € sind A mit 29 %, die Ehefrau des A, -G-, mit 1 %, sowie die beiden Kinder von A und G, -J- (*1996) und -P- (*1994) mit jeweils 35 %.