FG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2008
6 K 4398/99 K,F
Normen:
UmwStG 1995 § 12 Abs. 2; UmwStG 1995 § 27 Abs. 3; AO § 163;

Beteiligungskorrekturgewinn; Verschmelzung; Begrenzung der Hinzurechnung; Unechte Rückwirkung; Abweichende Festsetzung - Ansatz des Beteiligungskorrekturgewinns bei der Ermittlung des Einkommens

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 4398/99 K,F

DRsp Nr. 2009/3746

Beteiligungskorrekturgewinn; Verschmelzung; Begrenzung der Hinzurechnung; Unechte Rückwirkung; Abweichende Festsetzung - Ansatz des Beteiligungskorrekturgewinns bei der Ermittlung des Einkommens

1. Die Neuregelung der Hinzurechnung von Beteiligungskorrekturgewinnen aus Verschmelzung durch § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (UmwStG 1995 n.F.) ist im Ergebnis formell verfassungsgemäß (Beschluss des BVerfG vom 15.01.2008 2 BvL 12/01). 2. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Hinzurechnung entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i.d.F. vom 28.10.1994 (UmwStG 1995 a.F.) zu begrenzen. 3. Unter der Beantragung der Eintragung im Register bis zum maßgeblichen Stichtag des 5.8.1997 i. S. d. Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 n.F. ist nicht die notarielle Beurkundung der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, sondern der Eingang der Anmeldung beim Handelsregister zu verstehen.