LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2008
3 TaBV 4/08
Normen:
BetrVG (1972) § 1 ; BetrVG (1972) § 3 ; BetrVG (1972) § 4 ; BetrVG (2001) § 3 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 21a ;
Fundstellen:
DB 2009, 71
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 64 b/07

Betrieb; selbständiger Betrieb; Betriebsübergang; Betriebsrat; Betriebsratsamt; erlöschen; Zuordnungstarifvertrag; unwirksam; Dienlichkeit; Regionalbetrieb; Vertretungsstrukturen; Eingliederung;

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 4/08

DRsp Nr. 2008/22071

Betrieb; selbständiger Betrieb; Betriebsübergang; Betriebsrat; Betriebsratsamt; erlöschen; Zuordnungstarifvertrag; unwirksam; Dienlichkeit; Regionalbetrieb; Vertretungsstrukturen; Eingliederung;

»1. Ein Zuordnungstarifvertrag kann mehrere selbständige Betriebe im Sinne des § 1 BetrVG wirksam erfassen, ohne dass die Tarifparteien ihre Regelungskompetenz dadurch überschreiten (mit BAG vom 24.1.2001 - u.a.: 4 ABR 4/00). 2. Durch die Novellierung des BetrVG 2001 wurden in § 3 BetrVG keine Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen, die einer Weitergeltung von nach altem Recht abgeschlossenen Tarifverträgen entgegenstehen könnten. 3. Dass sich bei der Schaffung von Zuordnungstarifverträgen im Sinne des § 3 BetrVG alte und neue Fassung die Anzahl der auf jede Betriebsstätte bezogen maximal möglichen Betriebsratsmitglieder unter Umständen reduziert, ist gesetzlich gewollt und daher kein Unwirksamkeitsgrund. 4. Zur Eingliederung eines selbständigen Betriebes in einen anderen Betrieb.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 1 ; BetrVG (1972) § 3 ; BetrVG (1972) § 4 ; BetrVG (2001) § 3 ; BetrVG § 9 ; BetrVG § 21a ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Amtszeit des Betriebsrats am 01.09.2007 geendet hat und die Arbeitgeberin dieses gegenüber den Arbeitnehmern behaupten darf.