BFH - Beschluss vom 22.09.2005
X B 58/05
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2193
BFH/NV 2005, 2193
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2279/04

Betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens

BFH, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen X B 58/05

DRsp Nr. 2005/18365

Betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens

Anders als im Anwendungsbereich des § 17 EStG führt die betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Gesellschafter in seinem Betriebsvermögen hält, grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung. Die entsprechende Darlehensforderung ist vielmehr ein eigenständiges Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens (Anschluss an BFH-Urt. v. 20.4.2005 - X R 2/03).

Normenkette:

EStG § 17 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder wegen Verfahrensmängeln des angefochtenen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.