LAG München, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 581/02
ArbG Augsburg, vom 04.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3257/01
Betriebliche Altersversorgung - Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungsverbindlichkeiten nach Firmenübernahme
BAG, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 151/03
DRsp Nr. 2004/7368
Betriebliche Altersversorgung - Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungsverbindlichkeiten nach Firmenübernahme
Orientierungssätze:1. Nach § 613aBGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht auch die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über.2. Nach Art. 37 Abs. 1EGHGB findet auf Versorgungsverbindlichkeiten, die vor dem 26. März 1994 entstanden sind und später als vier Jahre nach der Eintragung einer Firmenübernahme fällig werden, § 26HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, dass die in der Folgezeit fällig werdenden Versorgungsverbindlichkeiten nach Ablauf eines Jahres verjähren.3. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung zu § 26HGB aF fest, wonach diese Bestimmung bei Versorgungsverbindlichkeiten nicht über ihren Wortlaut hinaus zur umfassenden Enthaftung des bisherigen Firmeninhabers nach Ablauf der dort vorgesehenen Zeitspanne führt.
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