BAG - Urteil vom 23.03.2004
3 AZR 151/03
Normen:
HGB § 26 Abs. 1 (i.d.F. bis zum 25. März 1994) § 159 ; EGHGB Art. 37 Abs. 1 ; BGB § 613a ; BetrAVG § 7 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 247
DB 2004, 1324
NZA 2005, 711
ZIP 2004, 1227
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 581/02
ArbG Augsburg, vom 04.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 3257/01

Betriebliche Altersversorgung - Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungsverbindlichkeiten nach Firmenübernahme

BAG, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 151/03

DRsp Nr. 2004/7368

Betriebliche Altersversorgung - Begrenzung der Arbeitgeberhaftung für Versorgungsverbindlichkeiten nach Firmenübernahme

Orientierungssätze: 1. Nach § 613a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht auch die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über. 2. Nach Art. 37 Abs. 1 EGHGB findet auf Versorgungsverbindlichkeiten, die vor dem 26. März 1994 entstanden sind und später als vier Jahre nach der Eintragung einer Firmenübernahme fällig werden, § 26 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, dass die in der Folgezeit fällig werdenden Versorgungsverbindlichkeiten nach Ablauf eines Jahres verjähren. 3. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung zu § 26 HGB aF fest, wonach diese Bestimmung bei Versorgungsverbindlichkeiten nicht über ihren Wortlaut hinaus zur umfassenden Enthaftung des bisherigen Firmeninhabers nach Ablauf der dort vorgesehenen Zeitspanne führt.