LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.1998
12 (10) Sa 1849/97
Normen:
BetrAVG §§ 1 7 ; BGB § 328 Abs. 1 §§ 329 414 415 § 613a Abs. 1 ; HGB § 25 Abs. 1 § 26 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2552/96

betriebliche Altersversorgung - Betriebsübergang - Schuldbeitritt

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 12 (10) Sa 1849/97

DRsp Nr. 2002/8397

betriebliche Altersversorgung - Betriebsübergang - Schuldbeitritt

1. Der Arbeitgeber, der über eine Unterstützungskasse Versorgungsleistungen erbringt, wird nicht durch Veräußerung von Betrieb, Firma und Unterstützungskasse aus seiner Haftung für bereits entstandene Versorgungsverbindlichkeiten befreit. 2. Aus dem Vertrag mit dem Erwerber kann sich ergeben, dass dieser der Schuld beitritt. Die Betriebsrentner haben dann einen Leistungsanspruch auch gegen den Erwerber, § 328 BGB. 3. § 26 HGB aF führt zu keiner Enthaftung des Firmenveräußerers.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 7 ; BGB § 328 Abs. 1 §§ 329 414 415 § 613a Abs. 1 ; HGB § 25 Abs. 1 § 26 ;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Betriebsrente in Anspruch.

Der Kläger trat am 28.03.1960 in die Dienste der S. L. GmbH, die in W. eine Druckerei betrieb. Die S. L. GmbH war Trägerin der "Unterstützungskasse S. L. e.V .W .. Auf die "Satzung - Neue Fassung, gültig ab 1.01.73", wird in diesem Zusammenhang verwiesen (Bl. 200 - 203 d. Gerichtsakte). Nach der Satzung (§ 3 a Abschn. B I Nr. 2 Pensionen) wird eine laufende Unterstützung "an alle Betriebsangehörige, die eine unterbrochene Dienstzeit von mindestens 10 Jahren nachweisen können und wegen Berufsunfähigkeit oder in rentenfähigem Alter ausscheiden", gezahlt.