Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Betriebsrente in Anspruch.
Der am 13.02.1921 geborene Kläger trat am 06.04.1959 in die Dienste der "S. L. GmbH", die in W. D. R. eine Druckerei betrieb. Die S. L. GmbH war Trägerin der "Unterstützungskasse S. L. e.V. W.. Auf die Satzung der Unterstützungskasse in der ab dem 01.01.1973 geltenden Fassung wird in diesem Zusammenhang verwiesen (Bl. 10-14 d.GA.). Nach der Satzung (§ 3 a Abschn. B I Nr. 2 Pensionen) wird eine laufende Unterstützung "an alle Betriebsangehörige, die eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zehn Jahren nachweisen können und wegen Berufsunfähigkeit oder in rentenfähigem Alter ausscheiden", gezahlt.
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