BAG - Urteil vom 18.03.2003
3 AZR 313/02
Normen:
BetrAVG §§ 7 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuR 2004, 37
BAGE 105, 240
BAGReport 2004, 46
KTS 2004, 442
NZA 2004, 848
ZInsO 2004, 55
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1275/01
ArbG Köln, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1519/01

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz; Eintritt des Versorgungsfalles bei technischem Rentner; Begriff der betrieblichen Altersversorgung: Vererblichkeit von Versorgungsleistungen als Abgrenzungskriterium?

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 313/02

DRsp Nr. 2003/16189

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzschutz; Eintritt des Versorgungsfalles bei "technischem Rentner"; Begriff der betrieblichen Altersversorgung: Vererblichkeit von Versorgungsleistungen als Abgrenzungskriterium?

»1. Nimmt ein von einer Versorgungszusage Begünstigter die vollen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, ist damit der betriebsrentenrechtliche Versorgungsfall "Alter" eingetreten. Dies gilt auch dann, wenn der Begünstigte in rentenversicherungsrechtlich zulässigem geringfügigem Umfang für seinen Arbeitgeber weiterarbeitet und die Versorgungsleistungen bis zu seinem endgültigen Ausscheiden nicht in Anspruch nimmt. Das den Versorgungsanspruch vermittelnde Arbeitsverhältnis ist beendet, der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. 2. Setzt ein solcher "technischer Rentner" sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis auch bei einem Betriebserwerber noch einige Zeit fort, geht das bereits begründete Ruhestandsverhältnis auf diesen nicht über. Der Betriebserwerber kann auch die Versorgungsansprüche des "technischen Rentners" nicht schuldbefreiend nach § 4 Abs. 1 BetrAVG ohne Zustimmung des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung übernehmen.«

Orientierungssätze: