BAG - Urteil vom 18.09.2001
3 AZR 689/00
Normen:
BGB § 613a ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 92
BB 2002, 1376
BB 2002, 1376
DB 2002, 1279
JR 2002, 308
NZA 2002, 1391
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 10.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 245/00
ArbG Mainz, vom 27.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1380/98

Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsverschaffung nach Betriebsübergang; Verfall, Verjährung und Verwirkung von Versorgungsverschaffungsansprüchen; Auslegung von arbeitsvertraglichen Regelungen zum Verfall von Ansprüchen; Feststellungsinteresse

BAG, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 689/00

DRsp Nr. 2002/5184

Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsverschaffung nach Betriebsübergang; Verfall, Verjährung und Verwirkung von Versorgungsverschaffungsansprüchen; Auslegung von arbeitsvertraglichen Regelungen zum Verfall von Ansprüchen; Feststellungsinteresse

»1. Verläßt ein Betriebsteil mit seiner Veräußerung (§ 613 a BGB) den Geltungsbereich eines Zusatzversorgungssystems, erlischt damit ein zuvor begründetes Recht auf Zusatzversorgung nicht. Der Betriebserwerber muß vielmehr dem weiterbeschäftigten Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis im Versorgungsfall die Leistungen verschaffen, die er erhalten hätte, wenn er bei dem ursprünglichen Arbeitgeber verblieben und entsprechend den ursprünglich vereinbarten Bedingungen versichert worden wäre (Bestätigung von BAG 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 6). 2. Dieser Versorgungsverschaffungsanspruch wird erst mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig. Er kann deshalb vorher weder verfallen noch verjähren oder verwirken.« Orientierungssätze: