Orientierungssätze:1. Die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf eine Betriebsvereinbarung führt dazu, dass auch deren wirksame Änderungen übernommen werden. Bei einer Änderung der Versorgungsregelungen durch eine spätere Betriebsvereinbarung findet weder ein individueller noch ein kollektiver Günstigkeitsvergleich statt.2. Das vom Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannte Interesse des Betriebserwerbers, die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen, stellt einen sachlich-proportionalen Grund dar, der einen Eingriff in künftige Zuwächse rechtfertigt.3. Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse für den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung in Form einer Lebensversicherung, so verbietet § 5 Abs. 2BetrAVG nicht die Anrechnung fiktiver Sozialversicherungsrenten, wenn es sich dabei um eine angemessene, sachgerechte Pauschalierung handelt.
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