BAG - Urteil vom 29.07.2003
3 AZR 630/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung) § 2 Abs. 5 § 5 Abs. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, 10 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 259 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 09.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 180/00
ArbG München, vom 09.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 14372/98

Betriebliche Altersversorgung bei Betriebsübergang - Dynamische Verweisung; Änderung der Versorgungsregelungen; Betriebsvereinbarung; Günstigkeitsvergleich; Zeitkollisionsregel; Inhaltskontrolle; Betriebsübergang; sachlich-proportionale Gründe; Vereinheitlichungsinteresse; Anrechnungsverbot; fiktive Sozialversicherungsrente; Veränderungssperre; Feststellungsinteresse

BAG, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 630/02

DRsp Nr. 2004/4939

Betriebliche Altersversorgung bei Betriebsübergang - Dynamische Verweisung; Änderung der Versorgungsregelungen; Betriebsvereinbarung; Günstigkeitsvergleich; Zeitkollisionsregel; Inhaltskontrolle; Betriebsübergang; sachlich-proportionale Gründe; Vereinheitlichungsinteresse; Anrechnungsverbot; fiktive Sozialversicherungsrente; Veränderungssperre; Feststellungsinteresse

Orientierungssätze:1. Die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf eine Betriebsvereinbarung führt dazu, dass auch deren wirksame Änderungen übernommen werden. Bei einer Änderung der Versorgungsregelungen durch eine spätere Betriebsvereinbarung findet weder ein individueller noch ein kollektiver Günstigkeitsvergleich statt.2. Das vom Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB anerkannte Interesse des Betriebserwerbers, die Versorgungsbedingungen zu vereinheitlichen, stellt einen sachlich-proportionalen Grund dar, der einen Eingriff in künftige Zuwächse rechtfertigt.3. Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse für den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung in Form einer Lebensversicherung, so verbietet § 5 Abs. 2 BetrAVG nicht die Anrechnung fiktiver Sozialversicherungsrenten, wenn es sich dabei um eine angemessene, sachgerechte Pauschalierung handelt.