Die Parteien streiten über die Berechnung zukünftiger Versorgungsansprüche des Klägers.
Der am 18. August 1943 geborene Kläger trat am 01. Juli 1973 in die Dienste der A.
Die A hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung zugesagt.
Zum 01. Januar 1993 ging ein Betriebsteil der A in X, in dem der Kläger beschäftigt war, im Wege des Betriebsüberganges auf die B über. Aus dieser ging im Wege der Ausgründung 1996 die C hervor. Diese firmiert heute als die Beklagte.
Bei der B war die Versorgung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Versorgungsbestimmungen der B vom 01.06.1981 in der Fassung vom Mai 1996 - B VB) geregelt, die entsprechend bei der Beklagten als "Betriebsvereinbarung: Versorgungsbestimmungen von C vom 01.06.1981 in der Fassung vom Mai 1996" weiter galt.
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