LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.02.2006
8 Sa 356/05
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 282/04

Betriebliche Altersversorgung bei Betriebsübergang - keine Anrechnung von Dienstjahren bei Veräußerer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 356/05

DRsp Nr. 2006/19778

Betriebliche Altersversorgung bei Betriebsübergang - keine Anrechnung von Dienstjahren bei Veräußerer

»Anwendung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über Altersversorgung auf Arbeitnehmer eines übernommenen Betriebs. Als die ersten 10 Dienstjahre in dieser Gesamtbetriebsvereinbarung waren die ersten 10 Dienstjahre ab Betriebsübergang anzusehen. Dienstjahre beim Veräußerer waren weder positiv noch negativ anzurechnen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung zukünftiger Versorgungsansprüche des Klägers.

Der am 18. August 1943 geborene Kläger trat am 01. Juli 1973 in die Dienste der A.

Die A hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung zugesagt.

Zum 01. Januar 1993 ging ein Betriebsteil der A in X, in dem der Kläger beschäftigt war, im Wege des Betriebsüberganges auf die B über. Aus dieser ging im Wege der Ausgründung 1996 die C hervor. Diese firmiert heute als die Beklagte.

Bei der B war die Versorgung durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung (Versorgungsbestimmungen der B vom 01.06.1981 in der Fassung vom Mai 1996 - B VB) geregelt, die entsprechend bei der Beklagten als "Betriebsvereinbarung: Versorgungsbestimmungen von C vom 01.06.1981 in der Fassung vom Mai 1996" weiter galt.