LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.04.2003
5 Sa 1292/02
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 6 ; SGB VI § 37 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 288 ; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 613 a Abs. 1 S. 3 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1916/02

Betriebliche Altersversorgung bei Rechtsnachfolge auf Arbeitgeberseite

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1292/02

DRsp Nr. 2003/12609

Betriebliche Altersversorgung bei Rechtsnachfolge auf Arbeitgeberseite

1. Der Arbeitnehmer soll in den Fällen der Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht anders behandelt werden als hätte sein Arbeitsverhältnis bei dem selben bzw. bei dem ursprünglichen Arbeitgeber fortbestanden.2. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge tritt der übernehmende Rechtsträger, also der Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten in die Stellung des bisherigen Arbeitgebers, des Rechtsvorgängers, ein.3. Der Rechtsnachfolger schuldet die Versorgung in dem Umfang, wie sie sich der Arbeitnehmer sowohl beim Rechtsvorgänger als auch beim Rechtsnachfolger erdient hat.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 6 ; SGB VI § 37 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 288 ; BGB § 613 a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 613 a Abs. 1 S. 3 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der am 18.01.1942 geborene Kläger ist in der Zeit vom 01.07.1970 bis zum 31.12.1991 bei der L GmbH und vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1999 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Aufgrund des Verschmelzungvertrages vom 29.06.1992 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der übertragenden und übernehmenden Gesellschaften vom 29.06.1992 ist die L GmbH mit der Beklagten verschmolzen.