BAG - Urteil vom 28.07.2005
3 AZR 463/04
Normen:
BetrAVG § 16 ; AktG § 303 ; GmbHG § 13 ; InsO § 92 § 93 ; BGB § 133 § 157 § 613a ; ZPO § 253 Abs. 2 § 256 Abs. 1 § 559 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 623
DB 2006, 2471
NZA 2006, 1008
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 8/04
ArbG Ulm, vom 12.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 202/03

Betriebliche Alterversorgung bei Betriebsübergang - Schutz abhängiger Gesellschaft durch Ausfallhaftung bei existenzvernichtendem Eingriff - Insolvenz des Versorgungsschuldners

BAG, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 463/04

DRsp Nr. 2006/19576

Betriebliche Alterversorgung bei Betriebsübergang - Schutz abhängiger Gesellschaft durch Ausfallhaftung bei existenzvernichtendem Eingriff - Insolvenz des Versorgungsschuldners

Orientierungssätze: 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG wird die Anpassungsprüfung vom Arbeitgeber geschuldet. Dies ist der Partner des Arbeitsverhältnisses, den die Pflichten aus der Versorgungszusage treffen. 2. Bei einem Betriebsübergang betritt der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Betriebsveräußerer ist nicht gehindert, über den gesetzlichen Mindestschutz des § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB hinausgehende Verpflichtungen vertraglich zu begründen. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen (Auslegung der abgegebenen Erklärungen). 3. Aus der Vereinheitlichung der Versorgungsregelungen unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten innerhalb eines Konzerns ergibt sich noch nicht, dass die Konzernunternehmen eine gesamtschuldnerische Haftung für die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmen wollen. 4. Der Schutz der abhängigen GmbH gegenüber Eingriffen ihrer Gesellschafter folgt nicht mehr dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktiengesetzes. An dessen Stelle ist die "Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs" getreten.