BAG - Urteil vom 23.09.2010
8 AZR 567/09
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 105
DB 2011, 246
NZA 2011, 197
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 870/08
ArbG Offenbach, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 435/07

Betriebs- oder Betriebsteilübergang bei Übernahme des im Wege der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entliehenen Personals

BAG, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 567/09

DRsp Nr. 2011/1016

Betriebs- oder Betriebsteilübergang bei Übernahme des im Wege der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entliehenen Personals

Orientierungssätze: Übernimmt ein Unternehmen die Mehrzahl der Arbeitnehmer eines nicht betriebsmittelarmen Insolvenzschuldners ohne dessen Produktionsmittel zu übernehmen, so liegt auch dann kein Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor, wenn dieses Unternehmen die übernommenen Arbeitnehmer im Wege der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich an den Betrieb entleiht, der die Produktion des Insolvenzschuldners mit den von diesem übernommenen Produktionsmitteln fortführt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Juli 2009 - 8 Sa 870/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob infolge eines Betriebsübergangs zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, und über Vergütungsansprüche.

Der Kläger war seit 1980 für die W GmbH als Industriemeister tätig. Seine Vergütung betrug zuletzt 3.773,00 Euro.