BFH - Urteil vom 14.12.2004
XI R 36/02
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1985
BFH/NV 2005, 1985
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2336/97

Betriebsaufgabe - steuerbegünstigter Aufgabegewinn

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen XI R 36/02

DRsp Nr. 2005/14589

Betriebsaufgabe - steuerbegünstigter Aufgabegewinn

1. Zum Begriff der Betriebsaufgabe.2. Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind als laufender Gewinn zu behandeln, wenn sie sich als Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit darstellt.3. Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 16 EStG für eine Betriebsaufgabe ist nicht maßgeblich, ob und wann angekaufte und zuvor angemietete Maschinen zum Umlauf- oder Anlagevermögen des Betriebes zählten, sondern ob der Steuerpflichtige den Entschluss zur Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit erkennbar gefasst und in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt hat.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 § 34 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte am 1. Juni 1988 als Gewerbebetrieb einen Großhandel mit Baumaschinen angemeldet. Daneben vermietete er auch Baumaschinen, die er durchweg selbst angemietet hatte. Ende 1992 kaufte er einen Teil der gemieteten Maschinen an und bilanzierte sie im Anlagevermögen; der Buchwert von 1 706 831 DM zum 1. Januar 1993 umfasst Anlagezugänge des Jahres 1992 von insgesamt 1 689 721 DM.