BFH - Beschluss vom 26.08.2003
VIII B 183/02
Normen:
EStG § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 177
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 95/98

Betriebsaufgabe: Apotheke

BFH, Beschluss vom 26.08.2003 - Aktenzeichen VIII B 183/02

DRsp Nr. 2003/15688

Betriebsaufgabe: Apotheke

Zur Aufgabe bzw. zur Verpachtung eines Apothekenbetriebes aufgrund der Nutzungsüberlassung an eine nicht zur Ausübung des Apothekerberufs bestellte Person.

Normenkette:

EStG § 16 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers zu 1 und Beschwerdeführers --Kläger zu 1-- (A) genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

1. Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens war zwischen den Beteiligten umstritten, ob der von B, die im Jahre 1990 verstarb und von ihren Söhnen (u.a. A und den Kläger zu 2 und Beschwerdeführer --Kläger zu 2-- C) beerbt wurde, ab dem Jahr 1969 an C verpachtete Apothekenbetrieb aufgrund der weiteren Verträge vom 23. Juni 1976 (u.a. Einräumung eines Dauernutzungsrechts, Erbvertrag) oder erst nach dem Tod von B aufgegeben wurde. Von Letzterem ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in dem angefochtenen Feststellungsbescheid aus, mit dem er einen Gewinn aus der Aufgabe des Apothekenbetriebs (einschließlich der stillen Reserven des Betriebsgrundstücks X) den Miterben zurechnete. Die Klage blieb erfolglos.