FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2011
11 K 4386/08
Normen:
EStG 2005 § 16 Abs. 2; EStG 2005 § 16 Abs. 3; EStG 2005 § 6 Abs. 3 S. 1; EStG 2005 § 6 Abs. 3 S. 3; UmwStG § 20 Abs. 1; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 1; GmbHG § 3 Ab. 2; GmbHG § 5 Abs. 4; GmbHG § 19 Abs. 4; GmbHG § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2012, 114

Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten Betriebseinlage als Aufgeld einer Bargründung verdeckte Sacheinlage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 11 K 4386/08

DRsp Nr. 2011/19100

Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten Betriebseinlage als Aufgeld einer Bargründung verdeckte Sacheinlage

1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs auf eine Kapitalgesellschaft ohne die Gewährung von Gesellschaftsrechten gilt als Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 3 S. 1 EStG, da allein die Wertsteigerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft keine Gegenleistung darstellt. 2. Die Regelung des § 6 Abs. 3 EStG ist bei einer verdeckten Einlage nicht anwendbar, da ihr zwangsläufig eine Entnahme des Betriebsvermögens vorausgeht, so dass eine Betriebsübertragung nicht möglich ist. 3. Wird ein Betrieb in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür keine neuen Anteile an der Gesellschaft, liegt keine Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG vor, so dass die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht zu Buchwerten fortführen kann. 4. Eine Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG liegt auch dann vor, wenn der Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld neben der Bareinlage übertragen wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einbringung auf einem von der Bargründung getrennten Vorgang beruht.