FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2002
4 K 1194/01
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 677

Betriebsaufgabe bei Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter und Verpachtung des Betriebes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 4 K 1194/01

DRsp Nr. 2002/9564

Betriebsaufgabe bei Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter und Verpachtung des Betriebes

1. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebes teils verpachtet und teils an den Pächter veräußert, liegt eine Betriebsaufgabe vor.2. Die Veräußerung eines Teils der wesentlichen Betriebsgrundlagen steht der Möglichkeit der Betriebsfortführung entgegen, und zwar auch dann, wenn diese Betriebsgrundlagen kurzfristig wiederbeschafft werden können und der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe nicht erklärt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsaufgabe im Jahre 1997.

Der im Jahr 1937 geborene Kläger, dessen Grad der Behinderung nach den Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 50 v. H. betrug, hatte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein Bauunternehmen in W. an die G. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war, verpachtet. Mit Vertrag vom 15. Juli 1997 veräußerte er seinen GmbH-Anteil an Herrn J.