FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.2009
15 K 375/06
Normen:
EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1026

Betriebsaufgabe des verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Verteilung von Grundstücken auf die Miterben einer Erbengemeinschaft - Verpächterwahlrecht; Rechtsnachfolger; Betriebsaufgabe; Miterben; Erbengemeinschaft

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 15 K 375/06

DRsp Nr. 2009/10835

Betriebsaufgabe des verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Verteilung von Grundstücken auf die Miterben einer Erbengemeinschaft - Verpächterwahlrecht; Rechtsnachfolger; Betriebsaufgabe; Miterben; Erbengemeinschaft

1. Bei einer Betriebs-/Teilbetriebsverpachtung im Ganzen führen die Pachteinnahmen weiterhin zu Einkünften aus LuF und die verpachteten Nutzflächen sind notwendiges LuF-BV, solange der Verpächter nicht die Betriebsaufgabe erklärt. 2. Es ist unschädlich, wenn allein die Nutzflächen ohne die Hofstelle verpachtet werden. 3. Wird ein landwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb durch eine Teilerbauseinandersetzung zerschlagen, so liegt darin auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung der Erben eine Betriebsaufgabe des übernommenen Verpachtungsbetriebes. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, den Betrieb fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen.

Normenkette:

EStG § 14; EStG § 16 Abs. 3;

Tatbestand:

In dem Verfahren ist streitig, ob die Zuteilung von Grundstücksflächen in das Alleineigentum der Miterben einer Erbengemeinschaft zur Betriebsaufgabe des vom Erblasser durch die Erbengemeinschaft übernommenen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführt hat und in welcher Höhe ein solcher Aufgabegewinn gegebenenfalls anzusetzen ist.