Streitig ist, ob die Übertragung eines 50%-tigen Anteils an der Autohaus A GmbH (nachfolgend GmbH) vom Kläger auf dessen Sohn zu einer Entnahme des Geschäftsanteils geführt hat.
Der Kläger war zunächst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Diese betreibt ihr Geschäft auf einem angemieteten Grundstückskomplex, der im Eigentum des Klägers (B-Straße …: Ausstellungshalle = Verkaufsräume der GmbH) bzw. des Sohnes (C-Straße: Kfz-Werkstatt = Servicebereich der GmbH) steht.
Beide in D belegenen Grundstücke standen zunächst im Eigentum des Klägers. Dieser hatte die Grundstücke ab dem Jahr 1986 an die GmbH vermietet. Wegen des Mietvertrages wird auf Blatt 113 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Wert des Grund und Bodens wurde damals von den Beteiligten übereinstimmend auf 45 DM/qm veranschlagt.
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