FG Köln - Urteil vom 15.06.2004
1 K 2538/00
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 857
DStRE 2005, 747
EFG 2005, 440
Steuertelex 2005, 277

Betriebsaufgabe eines Autohauses

FG Köln, Urteil vom 15.06.2004 - Aktenzeichen 1 K 2538/00

DRsp Nr. 2005/4065

Betriebsaufgabe eines Autohauses

1. Neben dem Betriebsgrundstück ist nach funktionaler Betrachtungsweise auch der Werkstattbetrieb eines Konzessionsbetriebs hochwertiger Kraftfahrzeuge wesentliche Betriebsgrundlage. 2. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen scheidet aus, wenn das Betriebsgrundstück an den Betriebsübernehmer verpachtet und nicht leicht wiederbeschaffbares Anlagevermögen des Werkstattbetriebs an ihn veräußert wird.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in ... Dieses Grundstück wurde im Jahre 1988 für Zwecke einer Auto-Vetragshandlung mit zugehöriger Vertragswerkstatt bebaut und hergerichtet. Der Kläger verpachtete es bis zum 31. Dezember 1994 im Wege der Betriebsaufspaltung an die ihm gehörige ... GmbH, die ihrerseits das ...-Autohaus betrieb.