FG Niedersachsen - Urteil vom 16.05.2007
7 K 239/05
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 ;

Betriebsaufgabe; Freibetrag - Zur Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 7 K 239/05

DRsp Nr. 2008/9910

Betriebsaufgabe; Freibetrag - Zur Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG

1. Zur Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wegen Vollendung des 55. Lebensjahres. 2. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG ist einem Kläger auch dann zu gewähren, wenn er erst im Verlaufe des Veranlagungsjahres und nicht bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe das 55. Lebensjahr vollendet.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern jeweils ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewähren ist.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist am 2. August 1947 und die Klägerin am 7. August 1947 geboren.

Im Streitjahr erzielten die Kläger u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Des Weiteren waren die Kläger zusammen mit...als Kommanditisten und der...Verwaltungsgesellschaft mbH, dessen Stammkapital die Klägerin zu 100 % gehalten hatte, Gesellschafter der...GmbH & Co. KG bis zum 31. Dezember 2001 gewesen. Dieser Betrieb wurde zum 1. Januar 2002 durch die Veräußerung des Betriebsgrundstücks und die Überführung der übrigen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen aufgegeben; hierüber haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verständigt.