FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2004
2 K 95/00
Normen:
EStG § 14 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1054

Betriebsaufgabe; Land- und Forstwirtschaft; Abwicklungszeitraum; Aufgabezeitraum - Abwicklungszeitraum bei Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 2 K 95/00

DRsp Nr. 2005/722

Betriebsaufgabe; Land- und Forstwirtschaft; Abwicklungszeitraum; Aufgabezeitraum - Abwicklungszeitraum bei Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

1. Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe. 2. Maßgeblich für den Beginn des Aufgabezeitraums ist die erste vom Aufgabeentschluss getragene Handlung, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs gerichtet ist. 3. Der Abwicklungszeitraum endet mit Veräußerung oder Entnahme der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage. Beim Land- und Forstwirt kann das bereits der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Hofstelle sein. 4. Ein Abwicklungszeitraum von ca. 15 Monaten kann eine "kurzen Betriebsaufgabezeitraum" darstellen, obwohl sich die Abwicklung über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt.

Normenkette:

EStG § 14 ; EStG § 16 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger ihren Betrieb gem. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG begünstigt aufgegeben haben und in welchen Veranlagungszeiträumen etwaige Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne zu erfassen sind.