BFH - Urteil vom 05.02.2002
VIII R 25/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 781

Betriebsaufgabe; Sonderbetriebsvermögen

BFH, Urteil vom 05.02.2002 - Aktenzeichen VIII R 25/01

DRsp Nr. 2002/4858

Betriebsaufgabe; Sonderbetriebsvermögen

Vermietet eine GbR im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung zum Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter gehörende Grundstücke an eine GmbH, so erfolgt keine Betriebsaufgabe des Gewerbebetriebs der GbR allein deshalb, weil die Gesellschafter die Grundstücke - unter Fortführung der Mietverträge - ihren Kindern unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs schenken.

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Im Folgenden: Klägerin oder GbR). Ihre beiden miteinander verheirateten Gesellschafter (im Folgenden auch: Eheleute) waren je zur Hälfte Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Dieses Grundstück war ganz überwiegend an eine GmbH für deren betriebliche Zwecke vermietet. Die Eheleute waren auch die alleinigen Gesellschafter der GmbH. Die Klägerin und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sind sich darüber einig, dass die Vermietung die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung erfüllte und die Klägerin aus der Vermietung des Grundstücks gewerbliche Einkünfte erzielte.