FG Niedersachsen - Urteil vom 23.11.2005
12 K 429/02
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 1 § 16 Abs. 3 § 52 Abs. 20b Satz 3 ;

Betriebsaufgabe; Steuerfreiheit; Entnahmegewinn; Gebäude-AfA - Bemessungsgrundlage für Gebäude-AfA bei Betriebsaufgabe

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 12 K 429/02

DRsp Nr. 2006/23071

Betriebsaufgabe; Steuerfreiheit; Entnahmegewinn; Gebäude-AfA - Bemessungsgrundlage für Gebäude-AfA bei Betriebsaufgabe

1. Sind bei Überführung von Gebäuden in das Privatvermögen die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst worden, sind für die Bemessung der AfA die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten maßgebend. 2. Die mit der Betriebsaufgabe verbundene Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen und die Überführung in das Privatvermögen als anschaffungsähnlicher Vorgang kann wegen fehlender steuerlicher Erfassung der stillen Reserven einer Anschaffung i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG (Gesetzesfassung 1986) nicht gleichgestellt werden. Die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind dann Bemessungsgrundlage für die AfA.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 1 § 16 Abs. 3 § 52 Abs. 20b Satz 3 ;

Tatbestand: