Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung besonderer Berufsgruppen

Autor: Löbe

Besonderheiten ergeben sich sowohl bei der Betriebsaufgabe als auch bei der Betriebsverpachtung, wenn die Nachfolger persönliche Voraussetzungen erfüllen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um die Fortsetzung von Freiberuflerpraxen handelt.

Umqualifizierung in Gewerbebetrieb

Ausgangspunkt ist zunächst, dass sich eine freiberufliche Praxis mit dem Erbfall in einen Gewerbebetrieb umwandelt, sofern nicht alle Miterben die erforderliche freiberufliche Qualifikation besitzen.1) Nicht ausreichend ist, dass die Erben samt und sonders irgendeine freiberufliche Qualifikation besitzen, sondern es muss eine gleichartige sein. Während Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sozietätsfähige Berufe betreiben und deshalb innerhalb dieser Berufsgruppe Kongruenz hinsichtlich der Gleichartigkeit herrscht, kann dies bei anderen Freiberuflern zum Problem werden. Wenn in der Erbengemeinschaft drei Anwälte und ein Architekt vereint sind, verwandelt sich auch diese freiberufliche Beraterpraxis notwendigerweise in einen Gewerbebetrieb, da der Architekt zwar zu den Freiberuflern zählt, allerdings nicht die Qualifikationsmerkmale eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers aufweist.