Autor: Löbe |
Der Aspekt der Betriebsverpachtung ist unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten zu betrachten:
Der Erblasser hatte den Betrieb schon verpachtet VerpächterwahlrechtSoweit ein verpachteter Betrieb unter Fortbestand des Pachtvertrags unentgeltlich, etwa im Wege der Erbfolge, auf einen oder auf mehrere Dritte übergeht, wird hierdurch ebenso keine Betriebsaufgabe herbeigeführt. Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsunterbrechung oder einer Betriebsverpachtung im Ganzen vor, gilt der Betrieb unwiderleglich so lange nicht als aufgegeben, bis der Steuerpflichtige die Betriebsaufgabe erklärt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, dass zwischenzeitlich eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat. Wie oben (Teil 5/1.1.4) ausgeführt, hat der Tod des Einzelunternehmers nicht die Betriebsaufgabe als Konsequenz. Vielmehr führen der oder die Erben den Betrieb fort. Sie rücken voll in die Stellung des Erblassers ein und führen gem. § 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte des verpachteten Betriebs fort.1) Die Universalsukzession hat weiter zur Konsequenz, dass die Erben auch hinsichtlich des Wahlrechts, ob sie den Betrieb als verpachteten Betrieb fortführen wollen oder den Betrieb aufgeben möchten, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters eintreten.2) |
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