BFH - Beschluss vom 09.07.2004
XI B 44/03
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1639
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2091/97

Betriebsaufgabeerklärung - Gewerbeabmeldung

BFH, Beschluss vom 09.07.2004 - Aktenzeichen XI B 44/03

DRsp Nr. 2004/14611

Betriebsaufgabeerklärung - Gewerbeabmeldung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gewerbeabmeldung bei der Beurteilung der Betriebsaufgabe als Indiz heranzuziehen ist, aber nicht zwingend zur Annahme einer Betriebsaufgabe führt. Denn die Betriebsaufgabeerklärung muss erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass infolge der Aufgabeerklärung die stillen Reserven versteuert werden.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Mutter des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte diesem mit Vertrag vom 9. April 1981 Grundbesitz übertragen, auf dem sich eine verpachtete Gaststätte befand und auf dem er ein Kino betrieb. Der Ehemann stellte den Betrieb zum 30. Juni 1984 ein. Im Streitjahr 1994 wurde der Grundstücksteil mit dem Kinogebäude und der Grundstücksanteil mit der Gaststätte veräußert. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah darin die Betriebsaufgabe und erfasste den Veräußerungsgewinn. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte weitere Veräußerungskosten, wies die Klage aber im Übrigen ab. Die Verpachtung habe nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe geführt. Die Fortsetzung des Betriebs sei jederzeit möglich gewesen. Auch die Eltern des Ehemannes hätten eine Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben.

Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend: