FG Köln - Urteil vom 09.03.2006
15 K 801/03
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1254
EFG 2006, 832

Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche Betriebsgrundlage

FG Köln, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 15 K 801/03

DRsp Nr. 2006/11687

Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche Betriebsgrundlage

1.Ein Grundstück ist nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für die Betriebsgesellschaft keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung hat.2. Eine untergeordnete Bedeutung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Umsatz, Ertrag und Größe des Grundstücks im Verhältnis zum Gesamtbetrieb weniger als 10 % ausmachen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind an der M GmbH (im folgenden GmbH) neben Herrn Dr. M (1%) zu 75 % (Ehefrau) und zu 24 % (Ehemann) beteiligt. Im Jahr 2000 haben die Kläger ein ihnen je zur Hälfte gehörendes Grundstück in P (L Str.) teilweise an die GmbH vermietet. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein gemischt genutztes Grundstück in Gestalt eines Ladenlokals (175 qm) und mehrerer Wohnungen (206 qm). Das Ladenlokal wurde ab November 2000 für monatlich 15.650 DM an die GmbH verpachtet. Aus der Verpachtung resultierte ein Verlust in Höhe von 13.452 DM. Insgesamt hatte die GmbH im Streitjahr 2000 10 Filialen (Ladenlokale) mit einer gesamt angemieteten Fläche von 1.931 qm einschließlich Verwaltung und Lager. Vor Anmietung des Ladenlokals der Kläger bestand in P in derselben Straße (ca. 50 m entfernt) schon eine Filiale der GmbH, die in das neue Ladenlokal der Kläger verlegt wurde.