BFH - Urteil vom 15.03.2005
X R 2/02
Normen:
EStG § 16 Abs. 3, 4 § 34 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1292
GmbHR 2004, 947
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4286/92

Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht

BFH, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen X R 2/02

DRsp Nr. 2005/7820

Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht

1. Ein Verpächter, der einen Betrieb oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen an einen fremden Dritten verpachtet, hat ein Wahlrecht, ob er die Verpachtung als Betriebsaufgabe oder lediglich als Betriebsunterbrechung behandeln will. Liegen zunächst die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und zugleich einer aus Rechtsgründen subsidiären Betriebsverpachtung im Ganzen vor und entfallen sodann die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, so lebt in diesem Moment das Verpächterwahlrecht wieder auf.2. Diese für den Fall einer echten Betriebsaufspaltung angestellten Erwägungen gelten auch für den Fall der unechten Betriebsaufspaltung.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3, 4 § 34 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines am ... 1983 verstorbenen Vaters (X).